Automobilers
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Ist die Garage ein Parkplatz oder ein zweiter Hobbykeller?

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RyanMcGuire / pixabay.com (pixabay license)
Das Wort „Garage“ stammt aus dem französischen, verwandt mit dem Begriff „garge“ und definiert eine abschließbare, überdachte und durch feste Wände umschlossene Abstellmöglichkeit für Fahrzeuge. Der ursprüngliche Sinn einer Garage liegt darin, ein Fahrzeug vor Witterungseinflüssen zu schützen und einen besseren Diebstahlschutz für den PKW zu erreichen, als dies beim „Freiluft-Parkplatz“ der Fall ist. Für manchen erfüllt die Garage aber auch den Zweck eines Hobbykellers. Angefangen von der Lagerung von Werkzeugen bis zur kompletten Reparaturgarage gibt es kaum eine Anwendung, für die Garagen noch nicht nutzbar gemacht worden sind. Wenn eine Garage erst einmal beginnt, die Lagerfläche des Dachbodens zu erweitern und zum Abstellplatz für Trödel umfunktioniert wird, muss das Auto häufig wieder ins Freie verbannt werden. Nicht wenige Menschen nutzen die Garage als Hobbyraum für Bastelarbeiten oder auch für das Tischtennis-Spiel, insofern die Garage ausreichende räumliche Gegebenheiten hierfür bietet. Wer eine Fertiggarage erwirbt, verfolgt am Anfang in der Regel noch eine ganz andere Zielsetzung: Das eigene Fahrzeug soll einen schonenden Parkplatz bekommen und sicher vor Autodieben bleiben. Die eigene Garage spart Zeit und Kosten bei der Autowäsche und führt häufig auch zu Vorteilen bei der Autoversicherung. Und wenn der eigene Dachboden und der Keller für das Aufbewahren des Trödels nicht mehr ausreichen, dann wird auch die Garage als zusätzlich vereinnahmter Aufbewahrungsort für die wachsenden Sammlungen an Aufbewahrungswerten in den meisten Fällen nicht mehr lange ausreichen.

Garagen und die Bürokratie - die GaragenVO

Die Verordnungen über den Bau und Betrieb von Garagen (GaragenVO) regeln in Deutschland die baurechtliche Ausführung und den Betrieb von Garagen. Demnach sind als Kleingaragen definiert Garagen mit einer Nutzfläche von bis zu 100 qm, Garagen von über 100 qm bis zu 100 qm werden als Mittelgaragen bezeichnet und ab einer Nutzfläche von 1000 qm darf sich eine Garage „Großgarage“ im Sinne eines Parkhauses nennen. Die Garagen-Verordnungen werden von den Ländern beschlossen, orientieren sich aber weitgehend an der Musterverordnung des Bundes. Diese Musterverordnung regelt unter anderem die Lagerung von brennbaren Stoffen. Kleingaragen ist hierbei die Lagerung von bis zu 200 Litern Dieselkraftstoff und bis zu 20 Litern Benzin in dicht verschlossenen und bruchsicheren Behältern gestattet. Des weiteren beschreibt die GaragenVO die benötigten Zufahrtswege vor dem Garagentor, Benuzungs- und Kennzeichnungsvorschriften, die Brandbeständigkeit tragender Wände, Decken und Fußböden, Verbindungswege zu anderen Räumen, die Notwendigkeit von lüfttechnischen Anlagen, die Anbringung von Feuerlöschern und Sonderbestimmungen für die Klein- und Mittelgaragen. Beim Erwerb der Fertiggarage für das eigene Auto sind solche Bestimmungen vom Fachhändler bereits vorab berücksichtigt, so dass der Kunde beim Garagenbau sich selbst nicht in die entsprechenden Gesetzestexte einzuarbeiten braucht und die neu erworbene Garage als Schutz vor Witterung und Diebstahl für das eigene Fahrzeug unbelastet nutzen kann.

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